Das Entgeltsystem - transparent, übersichtlich und stabil

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Artikel: Das Entgeltsystem - transparent, übersichtlich und stabil

Die gesetzlichen Grundlagen zur Entgeltbildung sind im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) festgelegt.

Die DB Station&Service AG wurde am 27.12.2023 auf die DB Netz AG verschmolzen, welche unmittelbar im Anschluss in die DB InfraGO AG umfirmiert wurde. Damit ist die DB InfraGO AG Gesamtrechtsnachfolgerin der DB Station&Service AG – und tritt damit vollumfänglich in deren rechtliche Stellung ein.

Bezüglich der Stationsentgelte und dem Entgeltsystem resultieren daraus für die Fahrplanperiode 2023/24 keine Veränderungen, da die Genehmigung der Stationsentgelte 2024 durch die Bundesnetzagentur bereits vor der Verschmelzung erfolgte.

Ab den Entgelten 2025 ist aufgrund der neuen Gesellschaftsstruktur eine Änderung des Entgeltsystems erforderlich. Hierüber werden wir im Laufe des Jahres 2024 auch an dieser Stelle informieren.

Die gebildeten Entgelte sind von der Bundesnetzagentur überprüft und gemäß § 33 ERegG genehmigt worden. Gemäß der Geltung des eisenbahnrechtlichen Diskriminierungsverbots und nach § 33 Abs. 2 ERegG dürfen andere als die genehmigten Entgelte nicht vereinbart werden.

Die Entgeltgrundsätze finden Sie in Ziffer 5 Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (INBP) im Besonderen Teil.

Es wird zwischen den Verkehrssegmenten i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 ERegG (kurz: SPNV) und den Schienenpersonenfernverkehrsdiensten (kurz: SPFV) unterschieden. Die INBP verwenden die Bezeichnung SPFV als Oberbegriff für alle sonstigen Verkehre, die nicht unter § 36 Abs. 2 Nr. 2 ERegG fallen.

Bildung der Stationsentgelte für den SPNV

Die Stationsentgelte für Verkehrsleistungen des SPNV richten sich nach festgelegten Preisklassen. Die Preisklasse wird bestimmt durch die Zuordnung der Station zu einer Kategorie, in der sie im Jahr 2017 zugehörig war.

Beispiel: Berlin Hbf war Kategorie 1 im Jahr 2017 = Preisklasse 1 im Jahr 2018 sowie in den folgenden Jahren bis heute

Hintergrund der Einordnung in die Preisklassen ist die gesetzlich vorgegebene jährliche Anpassung der Stationsentgelte im SPNV um die Anpassungsrate der Regionalisierungsmittel. Der am 01.01.2021 geltende Stationspreis ist die „Absprungbasis“ für die Anpassung der Stationspreise nach dem ERegG.

Der Preis aus 2021 wird nach den Vorgaben des ERegG einheitlich in Höhe der Änderungsrate des Gesamtbetrages der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel gemäß § 5 Abs. 6 Regionalisierungsgesetz fortgeschrieben. Dieser entspricht nach aktueller Gesetzeslage einem Wert von 1,8 % p.a..

Beispiel: Entgelt 2021 + 1,8 % = Entgelt 2022

               Entgelt 2022 + 1,8 % = Entgelt 2023

Die Anpassung der Entgelte im SPNV erfolgt weiterhin jährlich im Wege einer Dynamisierung. Bis einschließlich 2022 betrug die Dynamisierungsrate 1,8 % aus den Regionalisierungsmitteln. Auch in 2023 werden die Stationsentgelte einmalig mit 1,8 % fortgeschrieben, obwohl die Regionalisierungsmittel nun jährlich um 3,0 % steigen.

Die Zuordnung der jeweiligen Station zu einer Preisklasse ist ersichtlich aus der veröffentlichten Stationspreisliste. Die Stationsentgelte gelten jeweils für ein Kalenderjahr und werden von der Bundesnetzagentur genehmigt.


Besonderheit: Vereinbarungen zwischen DB InfraGO AG (ggf. als Rechtsnachfolgerin der DB Station&Service AG) und Gebietskörperschaft/Aufgabenträger

Das vorhergehend beschriebene im SPNV gebildete Entgelt kann aufgrund einer Vereinbarung nach § 37 Abs. 3 ERegG zwischen der DB InfraGO AG (ggf. als Rechtsnachfolgerin der DB Station&Service AG) und einer Gebietskörperschaft oder Aufgabenträger des SPNV abweichen. 

Beispiel: Entgelt 2022 + 1,8 % (aktuell umgesetzte Rate aus Regionalisierungsmittel) + x % aus Vereinbarungen nach § 37 Abs. 3 ERegG (im jeweiligen AT-Gebiet) = SPNV-Entgelt 2023

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Bildung der Stationsentgelte für den SPFV und sonstige Verkehre

Die Entgeltbildung im SPFV erfolgt in Anlehnung an die Entgeltbildung im SPNV.

Um einen weitestgehenden Gleichlauf mit den Entgelten im SPNV herzustellen, sind die Stationsentgelte im SPFV für das aktuelle Jahr ebenfalls auf Grundlage der Entgelte im Schienenpersonenfernverkehr je Preisklasse und Aufgabenträgergebiet mit gleicher Systematik fortgeschrieben. Die Entgelte wurden dazu ebenfalls einheitlich gemäß der aus der Höhe der Änderungsrate der den Ländern zur Verfügung stehenden Regionalisierungsmittel und den entgeltwirksamen Vereinbarungen nach § 37 Abs. 3 ERegG-Vereinbarungen dynamisiert, zuzüglich eines prozentualen Aufschlags zur Verringerung der Kostendeckungslücke zwischen Stationsentgelten und Entgeltobergrenze im Sinne des § 32 Abs. 1 ERegG und § 36 Abs. 1 ERegG. Der Aufschlag wurde erstmalig mit den Entgelten, gültig ab 01.01.2023 durch die Bundesnetzagentur genehmigt.

Beispiel: Entgelt 2022 + 1,8 % (aktuell umgesetzte Rate aus Regionalisierungsmittel) + x % aus Vereinbarungen nach § 37 Abs. 3 ERegG (im jeweiligen AT-Gebiet) + prozentualer Aufschlag = Entgelt 2023

Diese Systematik wird auch für die Entgelte der folgenden Jahre fortgeführt.

Das jeweilige Entgelt für die jeweilige Station ist der Stationspreisliste zu entnehmen. Die so ermittelten Entgelte gelten für ein Kalenderjahr.

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Zuordnung zu einer Preisklasse

Grundlage für die Zuordnung zu einer Preisklasse und damit zum Stationsentgelt ist die Zuordnung der rund 5.400 Bahnhöfe nach dem bisherigen Kategoriesystem in eine Kategorie. Die Kategorie im Jahr 2017 entspricht der Preisklasse 2018. Die Preisklasse 2019 entspricht der Preisklasse 2018 und dementsprechend entspricht die Preisklasse 2020 der Preisklasse 2019. Die Einteilung sämtlicher Bahnhöfe für die Entgelte des Jahres 2022 folgte nach der bisherigen Einteilung im Jahr 2017. Diese Systematik wurde für das Jahr 2023 fortgeführt.

Neu nach dem Fahrplanwechsel 2017/2018 in Betrieb genommene Stationen werden nach dem bisherigen Kategoriesystem bundesweit nach einheitlichen Kriterien einer Kategorie und damit einer Preisklasse zugeordnet.

Jeder Bahnhof wird nach bundesweit einheitlichen Merkmalen einer Preisklasse (bisher Kategorie) zugeordnet, wobei Bahnhöfe der oberen Preisklassen (ehemals Kat. 1 und 2) grundsätzlich vor allem große Knotenbahnhöfe darstellen, während von den unteren Preisklassen (ehemals Kat. 5 und 6) in der Regel eher Bahnhöfe mit geringerer verkehrlicher Bedeutung bzw. Infrastruktur oder in der Preisklasse 7 einfache Haltepunkte erfasst werden.

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