Anmeldung von Stationshalten im Gelegenheitsverkehr

Anmeldung von Stationshalten im Gelegenheitsverkehr

Artikel: Anmeldung von Stationshalten im Gelegenheitsverkehr

Gemäß der Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe sind alle Halte im Gelegenheitsverkehr über die Internetanwendung „Stationsportal“ anzumelden.

Hierzu können Sie sich ausführlich auf der Seite www.deutschebahn.com/stationsportal informieren.

Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr sollen regelmäßig 18 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem geplanten Verkehrstag bei der DB Station&Service AG über das Stationsportal vorgenommen werden.

In Ausnahmefällen, wie technischer Ausfall im Zusammenhang mit der Anmeldung über das Stationsportal, kann unter Verwendung des Formblatts (erstes Dokument im Downloadbereich) eine Anmeldung von Halten im Gelegenheitsverkehr vorgenommen werden.

Information zur Anmeldung Gelegenheitsverkehr mit Darstellung der Wagenreihung

Bei der Anmeldung von Halten über das Stationsportal kann die Darstellung der Wagenreihung im Gelegenheitsverkehr (WASA GV) mit dem Vordruck „Vertrag zur Darstellung der WASA GV – Halte über Stationsportal“ vereinbart werden. Erforderliche Details für die Darstellung der WASA im GV sind vom EVU mit ausgefülltem Vordruck „Anmeldung der Darstellung der WASA GV – Halte über Formblatt“ zusätzlich zu übermitteln. Einzelheiten und Möglichkeiten der Darstellung finden Sie unter den Downloads „Vertrag zur Darstellung der WASA GV – Halte über Stationsportal“ auf der 2. Seite und im Dokument „Darstellungsmöglichkeiten für die WASA GV _Symbole“ auf dieser Internetseite.

Senden Sie die ausgefüllten Dokumente bitte per E-Mail an vertrieb.mobility@deutschebahn.com. Alternativ besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Anmeldung per Fax an +49 (0) 30 297-65058 zu übermitteln.

Bitte beachten Sie dabei auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 2.2.5 INBP-BT), die Sie unter www.deutschebahn.com/inbp-personenbahnhoefe erreichen können.

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Information zur Anmeldung dampflokgetriebener Züge

Für Halte mit dampflokgetriebenen Zügen verweisen wir insbesondere auf Ziffer 4.7 der INBP-BT:

„Dampflokgetriebene Züge dürfen in unterirdische Personenverkehrsanlagen nicht einfahren. In Bahnhöfe mit Hallendach, die mit Rauchmeldern ausgerüstet sind, dürfen dampflokgetriebene Züge nur einfahren, wenn sie als solche gesondert angemeldet wurden und der Zugangsberechtigte schriftlich erklärt, für alle im Zusammenhang mit der Einfahrt und im Zusammenhang mit dem Dampflokbetrieb entstehenden notwendigen Mehraufwendungen und der DB Station&Service AG entstehenden Schäden aufzukommen.

Ein Ausschluss von Einfahrten dampflokgetriebener Züge in Bahnhöfe, der sich aus Richtlinien des Schienenbetreibers im Zusammenhang mit Notfallmanagement und Brandschutz ergibt, bleibt davon unberührt.“

Die Übersicht der Bahnhöfe, die von Ziffer 4.7 INBP-BT erfasst sind und bei denen ein generelles Einfahrverbot (unterirdische Personenverkehrsanlagen) bzw. eine eingeschränkte Einfahrmöglichkeit (Bahnhöfe mit Hallendach, die mit Rauchmeldern ausgestattet sind) besteht, finden Sie im 5. Dokument (Bahnhöfe nach Ziffer 4.7 INBP-BT (Dezember 2022)) der rechten Spalte.

Bei der Einfahrt dampflokgetriebener Züge in Bahnhöfe mit Hallendach, die mit Rauchmeldern ausgestattet sind, kann das Aufstellen von Brandwachen notwendig sein. Die dafür zu zahlenden Entgelte enthält das 6. Dokument (Entgeltliste Brandwachen gültig ab 12.04.2011).

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Information zu Ausstellungszügen

Sie möchten einen Zug über die gewöhnliche Haltezeit hinaus am Bahnsteig einer Station verweilen lassen?

Wir nennen einen solchen Zug „Ausstellungszug“. Für die Nutzung eines Bahnsteiges mit einem Ausstellungszug wird der Abschluss einer gesonderten Vertragsvereinbarung erforderlich. Es gelten die INBP in der jeweils gültigen Fassung. Es kommt die Preisliste für Ausstellungszüge (gültig gem. jeweiligem Stand) zur Anwendung.

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Ein Verzeichnis der 3-S-Zentralen der DB Station&Service AG mit den dazugehörigen Kontaktdaten steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.